AGB´s

Unsere Geschäftsbedingungen

Angebote, Rechte und Pflichten

Sofern im Angebot kein Reservierungszeitraum genannt ist, sind sämtliche Angebote freibleibend. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit zu überlassen. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert zurückzugeben.

 

Preise, Bindung, Zurückbehaltung, Aufrechnung

Sofern keine besondere Bindefrist vereinbart wurde, ist der Vermieter 7 Tage an den abgegebenen Preis gebunden. Das Zurückbehaltungsrecht und das Aufrechnungsrecht des Mieters bestehen nur bei vom Vermieter nicht bestrittenen Forderungen.


Zahlungsverzug, Haftung, Pflichten und Obliegenheiten des Mieters

Die in den Bestätigungen des Vermieters genannten Zahlungsziele sind verbindlich. Ist der Mieter mit seiner Zahlung im Verzug, so entbindet dies den Vermieter von seiner Leistungspflicht, ohne den Anspruch auf Zahlung zu verlieren. Es obliegt dem Mieter, die Mietgegenstände ausreichend zu versichern. Nach Übergabe der Mietsache (Abschluss des Aufbaus bis Beginn des Abbaus), im Fall von Dry Hire ab Herausgabe der Mietsache bis Rücknahme haftet der Mieter im vollen Umfang. Die Haftung des Mieters bezieht sich auf sämtliche Gefahren und Ursachen für Beschädigung und /  oder Verlust. Die Haftung erfolgt bei Verlust oder Totalschaden in Höhe des Neuwertes; bei Teilschäden in Höhe der Reparaturkosten oder Ersatzbeschaffungskosten jeweils zuzüglich Beschaffungskosten und Nutzungsausfall bzw. Fremdbeschaffung (Anmietung) bis zur endgültigen Neu- bzw. Ersatzbeschaffung. Keine Haftung des Vermieters für die ordnungsgemäße Aufstellung von Mietmodulen bei fehlerhaften oder unvollständigen Angaben des Mieters/Bestellers über Art und Zustand des Einsatzortes. Der Mieter gewährleistet die ungehinderte Befahrbarkeit der Zuwegung zum Einsatzort, dessen Herrichtung rechtzeitig und für uns bei erheblichem Aufwand kostenlos erfolgen muss. Evtl. auftretende Flurschäden gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter sorgt während der Mietdauer für die Sturm- und Windsicherung der gemieteten Sache. Der Mieter sorgt eigenständig für sämtliche Genehmigungen, Zulassungen und Konzessionen. Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei grobem Verschulden des Vermieters. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Wenn durch Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die vorstehenden Regelungen entsprechend. Dem Mieter ist bekannt, dass der Vermieter auch von Dritten angemietete Gegenstände einsetzt. Es obliegt auch in diesem Fall dem Mieter, diese Mietgegenstände ausreichend zu versichern. Der Mieter stellt den Vermieter und eventuelle Untermieter ausdrücklich von Regressansprüchen der Versicherung frei.

 

Rücktritt des Mieters, Ersatzleistung

Im Falle des Rücktritts durch den Mieter entstehen die folgenden Stornokosten: Bis 30 Tage vor Aufbaubeginn 30% der Vertragssumme, bis 15 Tage vor Aufbaubeginn 50% der Vertragssumme, bis 5 Tage vor Aufbaubeginn 75% der Vertragssumme, danach ist die volle Vertragssumme fällig. Sollte dem Vermieter durch nicht vorhersehbare Ereignisse die Erbringung seiner Leistung unmöglich sein, so verpflichtet sich dieser, eine gleichwertige Ersatzleistung zu erbringen.

 

Gerichtsstand, anwendbares Recht, Teilnichtigkeit

Gerichtsstand ist Rheinbach. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollte eine Bestimmung in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Bestimmungen. Sollten diese nicht ausreichen, ist die unwirksame Bestimmung derart umzudeuten, dass der von beiden Teilen angestrebte wirtschaftliche Erfolg möglichst erreicht wird.

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